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Stand 14. Oktober 2019

GoBD steht für "Grund­sät­ze zur ord­nungs­mä­ßi­gen Füh­rung und Auf­be­wah­rung von Bü­chern, Auf­zeich­nun­gen und Un­ter­la­gen in elek­tro­ni­scher Form so­wie zum Da­ten­zu­griff". Nachzulesen (Download des PDF Dokuments erst auf der Seite des deutschen Bundesministeriums für Finanzen) unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2014-11-14-GoBD.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Bitte Beachten Sie die Änderung aufgrund des BMF-Schreibens vom 14. November 2014 unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2015-05-05-aenderung-aufgrund-BMF-Schreiben-vom-14-november-2014-GoBS-GDPdU-GoBD.pdf?__blob=publicationFile&v=3

und die steuerliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichgten unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Monatsberichte/2015/04/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-2-steuerliche-buchfuehrungs-und-aufzeichnungspflichten.html

Ist profacto GoBD-konform oder zertifiziert?

Das kann man leider nicht mit einem Ja oder Nein beantworten. Dazu empfiehlt es sich das Kapitel 12, Absätze 179-181 am Ende der GoBD-Dokumentation zu lesen.

Zusammengefasst: weder wir selbst, noch Dritte, nicht einmal die jeweilige Finanzbehörde selbst kann eine positive Aussage zur GoBD-Konformität treffen und ein Zertifikat ausstellen, welches rechtsgültig wäre.

Wie erreiche ich, daß mein Unternehmen GoBD-konform wird?

Grundsätzlich: profacto bildet hier nur einen Baustein von vielen. Nur das Zusammenspiel von allen ist am Ende verantwortlich dafür, ob im Kontext Ihres Betriebs profacto Anlass zur Beanstandung bietet oder nicht.

Sprechen Sie hier zB mit der Handwerkskammer oder Ihrem Steuerbüro darüber, wie die die Füh­rung und Auf­be­wah­rung von Bü­chern, Auf­zeich­nun­gen und Un­ter­la­gen in elek­tro­ni­scher Form so­wie der Da­ten­zu­griff so umgesetzt werden können, daß es keine Nicht-Konformität gibt.

Folgende Hinweise helfen Ihnen unserer Meinung nach weiter:

  • sorgen Sie für lückenlose Nummernkreise
  • Setzen Sie möglichst keine Rechnungen zurück
  • Nutzen Sie die Möglichkeit zur Rechnungskorrektur, wenn nötig Gutschrift erstellen und als Überschrift "Rechnungskorrektur, Rechungs(teil)storno angeben. 
  • Dokumentieren Sie jedweden Anlass, wo Sie vom üblichen Prozess abweichen müssen. ZB Ausfall von Hardware mit Datenverlust.
  • Sie können das Steuerprüfungsjournal über die Voreinstellungen, Seite Buchhaltung Steuerung aufrufen.


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